| Veranstaltung: | Diözesanversammlung 2026 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 22.07.2026, 10:55 |
Satzung DPSG Diözesanebene
Satzungstext
Satzung der Deutschen Pfadfinder*innenschaft Sankt Georg
Diözesanebene
Beschlossen von der 88. Bundesversammlung am 04. Juni 2021.
Geändert von der 94. Bundesversammlung im Juni 2026.
1. Wesen, Aufgabe, Zugehörigkeit zu anderen Verbänden, Gliederung,
Mitgliedschaft
Wesen und Aufgabe
1. Der Diözesanverband ist eine Untergliederung der Deutschen
Pfadfinder*innenschaft Sankt Georg (DPSG) in der Rechtsform des nicht
eingetragenen Vereins. Die DPSG ist der katholische Pfadfinder*innenverband in
der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist der Zusammenschluss aller katholischen
Stämme in Deutschland für Pfadfinder*innen. Sie gliedert sich in
Diözesanverbände und innerhalb dieser in Bezirke und Stämme. Sofern Bezirke
nicht vorhanden sind, gliedert sie sich in Diözesanverbände und innerhalb dieser
in Stämme.
1a. Alle Stämme einer Diözese bilden den Diözesanverband. Ausnahmsweise können
Stämme einer Diözese einem anderen Diözesanverband angehören. Hierzu bedarf es
des Einverständnisses des betroffenen Stammesvorstandes und der beteiligten
Diözesanvorstände. Die beteiligten Bezirke sollen gehört werden.
2. Aufgabe des Diözesanverbands in der DPSG ist die Erziehung junger Menschen
nach den Zielvorstellungen und Methoden, wie sie sich aus der Ordnung des
Verbandes ergeben. Der Satzungszweck wird durch die überregional verantworteten
Aktivitäten insbesondere wie folgt verwirklicht:
a. Unterstützung junger Menschen bei deren Persönlichkeitsentwicklung. Hierzu
zählt insbesondere die Umsetzung der pfadfinderischen Methode als ein System
fortschreitender Selbsterziehung junger Menschen.
b. Vermittlung christlicher Werte und christlicher Lebensorientierung.
c. Förderung interkultureller und internationaler Begegnungen im In- und Ausland
als Grundlage für Gerechtigkeit und Toleranz, Verständigung und Frieden.
d. Vermittlung der ökologischen und ökonomischen Verantwortung, d.h. der
Verantwortung gegenüber sich selbst, gegenüber anderen und gegenüber der Natur.
Die Ordnung und die Satzungen der Bundes-, Diözesan-, Bezirks- und Stammesebene
des Verbandes ergänzen sich gegenseitig.
3. Jeder Diözesanverband der DPSG dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Jeder Diözesanverband der DPSG ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel jedes Diözesanverbands
der DPSG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
jedes Diözesanverbands der DPSG erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
desselbigen. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Diözesanverbands
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Inhaber*innen von Leitungsämtern und die Mitarbeiter*innen (Ziffer 7) üben
ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf kann sie auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlungen einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung
über eine entgeltliche Tätigkeit trifft die jeweilige Diözesanversammlung.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
4. Jeder Diözesanverband der DPSG ist Mitgliedsverband im jeweiligen
Diözesanverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) und über den
Bundesverband der DPSG Mitglied der Internationalen Katholischen Konferenz des
Pfadfinder*innentums (ICCS). Jeder Diözesanverband der DPSG ist Mitglied im
jeweiligen Landesverband des Rings deutscher Pfadfinder*innenverbände e. V.
(rdp). Dieser ist über den Bundesverband des rdp Mitglied des Deutschen
Bundesjugendrings (DBJR) und der Weltorganisation der Pfadfinder*innenbewegung
(WOSM).
Gliederung
5. Jeder Diözesanverband ist ein eigener nicht rechtsfähiger Verein. Die zur
DPSG gehörenden Stämme, Bezirke und Diözesanverbände sind im Anhang dieser
Satzung aufgelistet. Jeder Diözesanverband handelt im Rahmen seiner
Zuständigkeit nach der Ordnung und den Satzungen der Bundes-, Diözesan-,
Bezirks- und Stammesebene des Verbandes selbstständig und eigenverantwortlich.
Wird ein eingetragener Verein als Rechtsträger für den Diözesanverband, seine
Einrichtungen und Unternehmungen im Diözesanverband, in Bezirken und Stämmen
gebildet, so übernimmt ein Mitglied des Diözesanvorstands den Vorsitz des
eingetragenen Vereins. Die weiteren Mitglieder des Diözesanvorstands können
darüber hinaus gleichberechtigt im Vorstand des Rechtsträgers mitwirken.
Die Mitglieder des Rechtsträgers müssen von der zuständigen Versammlung gewählt
werden. Werden keine rechtsfähigen Vereine gebildet, so hat die zuständige
Versammlung mindestens zwei Kassenprüfer*innen zu wählen.
Mitgliedschaft
6. Bezirke der DPSG innerhalb des jeweiligen Diözesangebiets sind ordentliche
Mitglieder des jeweiligen Diözesanverbands. Sofern sich der Diözesanverband
gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, sind diese Stämme ordentliche Mitglieder
des Diözesanverbands.
7. Inhaber*innen von Leitungsämtern auf Diözesanebene der DPSG und die
Mitarbeiter*innen werden Mitglied mit der Annahme des Amtes oder der Aufgabe.
Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
8. Die Mitgliedschaft in der DPSG wird in der Regel durch den Eintritt in eine
Gruppe eines Stammes erworben. Mitglieder im Sinne von Ziffer 7 erwerben die
Mitgliedschaft in der DPSG ansonsten direkt im Diözesanverband. Mit der
Mitgliedschaft im Diözesanverband wird auch die Mitgliedschaft in der DPSG
erworben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären; die Mitglieder werden
dem Bundesverband namentlich gemeldet.
9. Die Mitgliedschaft wird schriftlich von einem Vorstand der zugeordneten
Untergliederungen nachgewiesen. Alternativ kann sie durch einen gültigen
Verbandsausweis nachgewiesen werden. Näheres hierzu wird von der Beitragsordnung
oder in sonstigen Beschlüssen der Bundesversammlung geregelt.
Ende der Mitgliedschaft
10. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte. Das Erlöschen berührt
nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.
11. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem jeweiligen
Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen und muss
spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderhalbjahres erklärt werden.
11a. Die Streichung kann zum Ende des Kalenderhalbjahres durch den jeweiligen
Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied seit mehr als einem Jahr ohne Begründung
nicht mehr an den Veranstaltungen des Verbandes teilnimmt oder mit dem
Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Über die Streichung wird das Mitglied in
Textform informiert.
12. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde nach Anhören der*des
Betroffenen ausgesprochen werden. Das Ausschlussverfahren wird in einer
besonderen Ordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
13. Ausscheidende Mitglieder sind verpflichtet, alle Gegenstände, die der DPSG
gehören, an den zuständigen Vorstand zurückzugeben.
Mitarbeit und Beitrag
14. Die Mitglieder sind zur Mitarbeit an den Veranstaltungen des Verbandes
berechtigt und verpflichtet.
15. Die Mitglieder, insbesondere Vorstände, Leiter*innen, ehrenamtliche und
hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Satzung, sind zur Einhaltung
und Umsetzung der Prävention sexualisierter Gewalt in der DPSG verpflichtet.
Diese ist in Schutzkonzepten des Verbandes sowie in der „Rahmenordnung –
Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder
hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz"
geregelt, die auch für die DPSG und ihre Untergliederungen als gültig anerkannt
wird.
16. Die Mitglieder, insbesondere Vorstände, Leiter*innen, ehrenamtliche und
hauptberufliche Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Satzung, sind zum Handeln im
Sinne der Ordnung für den Umgang mit sexualisierter Gewalt gegenüber
Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen innerhalb der DPSG
(Interventionsordnung DPSG – IntervO) verpflichtet, welche Bestandteil dieser
Satzung ist.
17. Hat der Diözesanverband einen Rechtsträger, so muss in dessen Satzung eine
der Ziffer 15 entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf Maßnahmen zur
Prävention sexualisierter Gewalt getroffen werden sowie eine der Ziffer 16
entsprechende Regelung zur Verpflichtung auf die Interventionsordnung der DPSG
getroffen werden.
18. Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag in der Höhe, die sich aus der
von der Bundesversammlung beschlossenen Beitragsordnung ergibt, zu entrichten.
Stammesversammlungen können einen zusätzlichen Beitragsanteil für den jeweiligen
Stamm beschließen.
2. Der Diözesanverband
Organe des Diözesanverbandes
19. Organe des Diözesanverbandes sind:
1. die Diözesanversammlung
2. die Diözesanleitung
3. der Diözesanvorstand
Die Organe tagen entweder physisch oder virtuell (Online-Teilnahme), wobei eine
Kombination beider Tagungsarten möglich ist. Die konkrete Tagungsart wird in der
Einladung zur jeweiligen Sitzung festgelegt.
Die Diözesanversammlung
20. Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
– der Diözesanvorstand,
– die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder*innen-, Pfadi- und
Roverstufe,
– jeweils drei gewählte Vertreter*innen (Mitglieder der Bezirksvorstände bzw.
bei Vakanzen die Bezirksdelegierten) der einzelnen Bezirke oder sofern sich der
Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der
Stammesvorstände und
– jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der einzelnen Altersstufen.
Die Stimmen der Diözesanleitung dürfen ein Viertel der Stimmen der
Diözesanversammlung nicht übersteigen. Die Mitglieder des Diözesanvorstands
haben in jedem Fall das Stimmrecht. Bei der Berechnung wird von der Zahl der
besetzten Ämter, nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder, ausgegangen.
21. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:
– die Fachreferent*innen der Diözesanleitung,
– die*der Diözesanbeauftrage für Internationale Arbeit,
– jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate,
– zwei Mitglieder des Rechtsträgers,
– ein Mitglied der Bundesleitung,
– ein*e Vertreter*in des Diözesanvorstands des BDKJ,
– ein*e Vertreter*in des Rings deutscher Pfadfinder*innenverbände e. V. (rdp) im
Bundesland,
– ein Mitglied des Freunde- und Fördererkreises der DPSG im Diözesanverband,
– ein*e Vertreter*in der anerkannten Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich
der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert und
– die*der hauptberufliche Geschäftsführer*in und die hauptberuflichen
Referent*innen der Diözesanleitung.
Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiter*innen bei Personalfragen
über den Diözesanvorstand.
22. Die Diözesanversammlung findet einmal im Jahr statt. Darüber hinaus ist eine
Diözesanversammlung einzuberufen, wenn der Diözesanvorstand oder die
Diözesanleitung es beschließen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
es unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
23. Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand einberufen und geleitet.
24. Die Diözesanversammlung hat folgende Aufgaben:
– die Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstands,
– für die vakanten Stellen im Diözesanvorstand die Wahl von Vertreter*innen und
jeweils ein*e Ersatzdelegierte*r für die Bundesebene. Die Wahl gilt bis zur
Diözesanversammlung im nächsten Jahr und endet automatisch mit einer Änderung
der Vakanz im Vorstand. Ziffer 29 Satz 5 gilt entsprechend.
– Gewählt werden können alle Mitglieder der DPSG, die innerhalb des
Diözesanverbandes tätig sind. Eine Wahl von hauptberuflichen Mitarbeitenden ist
nicht möglich.
– die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der
Kassenprüfer*innen,
– die Entgegennahme des Arbeitsberichts der Diözesanleitung und die
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
– die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer*innen,
falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder die Entgegennahme des Berichts des
Rechtsträgers,
– die Beratung des Jahresprogramms des Diözesanverbands und die Beschlussfassung
über besondere Unternehmungen des Diözesanverbands,
– die Festlegung der Grenzen der Bezirke; sofern sich der Diözesanverband gemäß
Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Festlegung der Stammesgrenzen und
– die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des
Diözesanverbands, die nach dieser Satzung oder einer Ergänzungsregelung nicht in
die Zuständigkeit des Diözesanvorstands oder der Diözesanleitung fallen.
Die Diözesanleitung
25. Zur Diözesanleitung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
– der Diözesanvorstand,
– die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder*innen-, Pfadi- und
Roverstufe und
– die Fachreferent*innen der Diözesanleitung für Inklusion, Globale
Gerechtigkeit und Ökologie sowie die*der Diözesanbeauftragte für Internationale
Arbeit.
Die kirchliche Beauftragung für Diözesankurat*innen einer Altersstufe kann beim
Diözesanbischof erbeten werden.
25a. Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder*innen-, Pfadi- und
Roverstufe bestehen aus je zwei Personen, einer*einem Referent*in und
einer*einem Stufenkurat*in. Falls das Amt der*des Stufenkurat*in nicht besetzt
werden kann, kann die Stufenleitung mit einer*einem weiteren Referent*in besetzt
werden. In der Stufenleitung sollen Menschen unterschiedlicher
Geschlechtsidentitäten vertreten sein.
26. Mit beratender Stimme nehmen die*der hauptberufliche Geschäftsführer*in und
die hauptberuflichen Referent*innen der Diözesanleitung und nach Bedarf weitere
Mitglieder der Diözesanarbeitskreise der Wölflingsstufe,
Jungpfadfinder*innenstufe, Pfadistufe, Roverstufe sowie weitere
Fachreferent*innen der Diözesanleitung an den Arbeitstagungen der
Diözesanleitung teil.
27. Die Diözesanleitung hält ihre Arbeitstagungen nach Bedarf. Der
Diözesanvorstand lädt dazu ein und leitet sie. Die Diözesanleitung muss
einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
28. Die Diözesanleitung hat folgende Aufgaben:
– die Beratung des Diözesanvorstands,
– die Vorbereitung der Diözesanversammlung, der Stufengipfel und der
Diözesankonferenzen,
– die Durchführung der Ausbildung im Rahmen des gesamtverbandlichen
Ausbildungskonzepts,
– die Vorbereitung und Durchführung von Diözesanunternehmungen,
– die Vermittlung neuer Arbeitsformen und die Erstellung von Hilfen für die
Altersstufen,
– die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und
– die Vorbereitung und Durchführung von Arbeitstagungen für die Altersstufen und
die Vorstände der Stämme.
Der Diözesanvorstand
29. Der Diözesanvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Diese
sind jeweils einzel- und alleinvertretungsberechtigt. Sofern nur ein
Vorstandsmitglied im Amt ist, ist es von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
Mitglieder des Diözesanvorstands sind:
– zwei Diözesanvorsitzende und
– ein*e Diözesankurat*in.
Die Ämter der beiden Diözesanvorsitzenden müssen mit Menschen unterschiedlicher
Geschlechtsidentität besetzt werden.
Die Mitglieder des Diözesanvorstands werden auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Diözesanversammlung und endet mit
dem Schluss einer Diözesanversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl
stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die
Diözesanversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit.
Wiederwahl ist zulässig. Die Beauftragung der*des Diözesankurat*in erbittet die
Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese.
30. Der Diözesanvorstand hat folgende Aufgaben:
– die Leitung des Diözesanverbandes im Rahmen der Ordnung, den Satzungen der
Bundes-, Diözesan-, Bezirks- und Stammesebene des Verbandes sowie den
Beschlüssen des Verbandes und des Diözesanverbandes,
– die Vertretung des Diözesanverbandes,
– die Berufung der Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder*innen-
, Pfadi- und Roverstufe auf Vorschlag der betreffenden Diözesankonferenz,
– die Berufung von Diözesanfachreferent*innen für Inklusion, Ökologie und
Globale Gerechtigkeit auf Vorschlag der betreffenden Fachkonferenz,
– die Berufung von weiteren Diözesanfachreferent*innen,
– die Berufung der Mitglieder der Diözesanarbeitskreise auf Vorschlag der
jeweiligen Diözesanstufenleitung und der Facharbeitskreise auf Vorschlag der*des
Diözesanfachreferent*in,
– die Berufung der Mitglieder des Roverboards auf Vorschlag der
Diözesanstufenleitung der Roverstufe, falls ein Roverboard eingerichtet ist,
– die Berufung der*des Diözesanbeauftragten für Internationale Arbeit,
– die Durchführung der Ausbildung im Rahmen des gesamtverbandlichen
Ausbildungskonzeptes,
– die Führung der Kasse und die Rechnungslegung soweit kein Rechtsträger
vorhanden ist und
– sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die
Anerkennung von Stämmen.
31. Der Diözesanvorstand beschließt, welches Mitglied des Diözesanvorstands für
die Führung der laufenden Geschäfte zuständig ist und welches Mitglied des
Diözesanvorstands den Vorsitz im Rechtsträger übernimmt. Die Wahrnehmung aller
anderen Aufgaben erfolgt nach Absprache.
Die Diözesan- und Fachkonferenzen
32. Im Diözesanverband sind folgende Konferenzen einzurichten:
– die Diözesankonferenz der Wölflingsstufe,
– die Diözesankonferenz der Jungpfadfinder*innenstufe,
– die Diözesankonferenz der Pfadistufe und
– die Diözesankonferenz der Roverstufe.
Darüber hinaus kann der Diözesanverband folgende Konferenzen einrichten:
– die Diözesanfachkonferenz für Inklusion,
– die Diözesanfachkonferenz für Globale Gerechtigkeit und
– die Diözesanfachkonferenz Ökologie.
33. Zu den Diözesankonferenzen gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
– ein Mitglied des Diözesanvorstands,
– die Diözesanstufenleitung der jeweiligen Altersstufe,
– bis zu zwei Mitglieder der Diözesanarbeitskreise der jeweiligen Altersstufe,
– die Bezirksstufenleitungen der jeweiligen Altersstufen; sofern sich der
Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, die Sprecher*innen der
Leitungsteams der Meuten, Trupps oder Runden der jeweiligen Altersstufe sowie
zur Diözesankonferenz der Roverstufe ein*e Sprecher*in jeder Rover*innenrunde im
Diözesanverband
– oder bei Vakanz der Bezirksstufenleitung jeweils ein*e gewählte*r Delegierte*r
der Bezirkskonferenz.
34. Der Diözesanvorstand hat das Recht zur Teilnahme mit beratender Stimme. Mit
beratender Stimme nehmen weiter die entsprechende Bundesstufenleitung oder die
Bundesfachleitung, die übrigen Mitglieder des Diözesanarbeitskreises und nach
Bedarf die Diözesanfachreferent*innen, die*der Diözesanbeauftragte für
Internationale Arbeit und Mitglieder der Bezirksarbeitskreise teil. Sofern sich
der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, nehmen die weiteren
Mitglieder der Leitungsteams der Meuten, Trupps oder Runden der jeweiligen
Altersstufe teil. Falls ein Roverboard eingerichtet ist, nehmen an der
Roverstufenkonferenz die Mitglieder des Roverboards mit beratender Stimme teil.
35. Die Diözesankonferenzen haben folgende Aufgaben:
– die Auseinandersetzung mit der Lebenssituation junger Menschen sowie
gesellschaftlicher Entwicklungen, die die Lebensperspektiven junger Menschen
beeinflussen,
– die Beratung über die Ergebnisse der Stufengipfel,
– die Beschäftigung mit Fragen der Einführung, Ausbildung und Begleitung von
Leiter*innen,
– die Erarbeitung von Modellunternehmungen,
– die Beratung über Diözesanunternehmungen der Altersstufen,
– die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Diözesanversammlung.
Die Delegation gilt für ein Jahr und endet mit dem Schluss der
Diözesankonferenz, die im Jahr nach der Wahl stattfindet. Gewählt werden können
auf Vorschlag der Konferenzmitglieder alle Mitglieder der Arbeitskreise und
Leitungsteams der jeweiligen Stufe im Diözesanverband und seinen Gruppierungen
und im Falle der Roverstufe die Rover*innen aus Stämmen der Diözese.
Die Diözesankonferenz hat das Vorschlagsrecht für die Berufung der
Diözesanstufenleitung.
36. Die Diözesankonferenzen finden mindestens einmal im Jahr statt. Der
Diözesanvorstand lädt dazu ein. Die Leitung der Konferenz liegt bei der
zuständigen Diözesanstufenleitung.
37. Zu den Fachkonferenzen gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
– ein Mitglied des Diözesanvorstands,
– die*der jeweilige Diözesanfachreferent*in der Diözesanleitung,
– die Fachreferent*innen der Bezirksleitung des jeweiligen Referats und
– bis zu zwei Mitglieder des Diözesanarbeitskreises des jeweiligen Fachreferats.
38. Die Fachkonferenzen haben folgende Aufgaben:
– die Auseinandersetzung mit und die Bewertung von gesellschaftlichen
Entwicklungen, die die Lebensperspektiven junger Menschen beeinflussen,
– die Beratung von Handlungsmöglichkeiten für die Altersstufen und für die
Gremien des Verbandes,
– die Wahl von Delegierten mit beratender Stimme für die Diözesanversammlung.
Die Delegation gilt für ein Jahr und endet mit dem Schluss der Fachkonferenz,
die im Jahr nach der Wahl stattfindet.
Die Fachkonferenzen haben das Vorschlagsrecht für die Berufung der*des
Diözesanfachreferent*in.
38a. In der Regel findet für jedes eingerichtete Fachreferat jährlich eine
Konferenz statt. Der Diözesanvorstand lädt dazu ein. Die Leitung der
Diözesanfachkonferenz liegt bei der zuständigen Fachreferatsleitung.
Die Stufengipfel
38b. Im Diözesanverband können folgende Stufengipfel durchgeführt werden:
– der Gipfel der Bibergruppen
– der Stufengipfel der Wölflingsstufe,
– der Stufengipfel der Jungpfadfinderstufe,
– der Stufengipfel der Pfadfinderstufe und
– der Stufengipfel der Roverstufe.
Die Stufengipfel sind pädagogische und partizipative Formate, aber keine Organe
des Diözesanverbands. Die Abschnitte Beschlussfähigkeit und erforderliche
Mehrheiten und Antragsrecht, Antragsfristen und Einladungsfristen im Kapitel 3.
Allgemeine Bestimmung dieser Satzung finden keine Anwendung.
38c. Zu den Stufengipfeln gehören alle Kinder und Jugendlichen der jeweiligen
Stufe, die in Stämmen und Siedlungen innerhalb des Diözesanverbandes aktiv sind.
Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die Leiter*innen und
Arbeitskreismitglieder der jeweiligen Stufe, die innerhalb des Diözesanverbandes
aktiv sind, sind beratende Mitglieder.
38d. Die Stufengipfel sollen ermöglichen,
– sich mit der eigenen Lebenssituation sowie gesellschaftlichen Entwicklungen,
die die Lebensperspektiven junger Menschen beeinflussen, auseinandersetzen,
– den jeweiligen Diözesanstufenarbeitskreis und den Diözesanverband über
Diözesanunternehmungen und lebensweltrelevante Aspekte der Altersstufen zu
beraten; die Beratungsergebnisse sind der Diözesanstufenleitung zur Umsetzung,
auch in der Diözesanversammlung und der Diözesanleitung, anvertraut,
– sich untereinander zu vernetzen und die Stufenidentität stärken und
– demokratische Strukturen und Prinzipien auszuprobieren und zu erfahren.
38e. Der Diözesanvorstand lädt zu den Stufengipfeln ein.
Vertretung in den Bundesländern
39. Um die Aufgaben mehrerer Diözesanverbände innerhalb eines Bundeslandes
wahrzunehmen und zu vertreten, können die Vorstände der Diözesanverbände in den
Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland Landesstellen bilden. Die
Landesstellen sind als Arbeitsgemeinschaften zu bilden und übernehmen keine
Führungsaufgaben. Sie führen die Bezeichnung Deutsche Pfadfinder*innenschaft
Sankt Georg, Landesstelle N.N.
Beschließendes Organ der Landesstelle ist die Landesversammlung. Ihr gehört
jeweils ein Mitglied der Diözesanvorstände des jeweiligen Bundeslandes an. Zur
Vertretung der Landesstellen wird ein Vorstand oder ein*e Beauftragte*r gewählt.
Anerkennung von Stämmen
40. Sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert,
werden Stämme vom Diözesanvorstand anerkannt. Der Diözesanvorstand soll einen
Stamm anerkennen, wenn mindestens zwei arbeitsfähige Stufen, davon eine in der
Pfadi- oder Roverstufe, vorhanden sind und eine ausreichende Zahl Erwachsener
zur Übernahme der Aufgaben im Stamm vorhanden ist. Über die Arbeitsfähigkeit der
Stufen trifft die Ordnung des Verbandes Festlegungen. Bei Wegfall der
Voraussetzungen soll der Diözesanvorstand die Anerkennung widerrufen. Gruppen,
deren Anerkennung als Stamm widerrufen wurde, werden vom Diözesanvorstand im
Regelfall einem Stamm angeschlossen.
3. Allgemeine Bestimmungen
Unterrichtung und Aufsicht
41. Der Diözesanvorstand ist verpflichtet, den Bundesvorstand über alle
wichtigen Vorgänge im in seinem Diözesanverband zu unterrichten. Er übersendet
die Protokolle seiner Beschlussgremien unverzüglich an den Bundesvorstand.
Umgekehrt ist der Diözesanvorstand verpflichtet, die zugeordneten Bezirke über
alle wichtigen Vorgänge, insbesondere über Beschlüsse der Versammlungen und
Konferenzen, unverzüglich schriftlich zu informieren. Sofern sich der
Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert, gilt diese Verpflichtung
gegenüber den Stämmen.
42. Der Diözesanvorstand hat das Recht, die Kassenführung der zugeordneten
Bezirke zu beaufsichtigen und zu überprüfen, sofern dort kein Rechtsträger
besteht. Sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in Stämme gliedert,
gilt dieses Recht gegenüber den Stämmen.
43. Der Bundesvorstand hat das Recht, Beschlüsse und Handlungen einer
Diözesanleitung sowie Beschlüsse einer Diözesanversammlung zu beanstanden, wenn
sie nach seiner Meinung gegen die Ordnung, die Satzungen der Bundes-, Diözesan-,
Bezirks- und Stammesebene des Verbandes oder die Beschlüsse der
Bundesversammlung verstoßen. Eine Beanstandung muss innerhalb von sechs Wochen
nach Kenntnisnahme erfolgen. Über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung
entscheidet endgültig die Bundesversammlung. Bis zur Entscheidung der
Bundesversammlung darf ein beanstandeter Beschluss nicht vollzogen und eine
beanstandete Handlung nicht fortgesetzt werden.
44. Der Diözesanvorstand hat gegenüber den Bezirken ein der Regelung der Ziffer
43 entsprechendes Recht. Sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 1 nur in
Stämme gliedert, tritt an die Stelle des Bezirksvorstands der Diözesanvorstand.
45. Die Ziffern 43 und 44 finden auch auf Wahlen, Berufungen und
Ausschlussverfahren Anwendung. Wahlen und Berufungen können beanstandet werden,
wenn das Wahlverfahren fehlerhaft war oder wenn gegen die*den Gewählte*n bzw.
die*den Berufene*n Bedenken im Sinne der gemäß Ziffer 12 erlassenen
Ausschlussordnung vorliegen.
45a. Ist in einem Diözesanvorstand kein Amt besetzt, beruft der Bundesvorstand
die Diözesanversammlung ein und leitet diese.
Abwahl von Vorstandsmitgliedern
46. Mitglieder des Diözesanvorstands können vor Ablauf der Wahlzeit dadurch
abgewählt werden, dass die Diözesanversammlung mit der Mehrheit ihrer
stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Vorstandsmitglied wählt. Der Antrag,
ein anderes Vorstandsmitglied zu wählen, bedarf eines Viertels der Stimmen der
stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung. Er muss spätestens vier
Wochen vor dem Termin einer Diözesanversammlung schriftlich gestellt werden.
Außerdem kann die Diözesanversammlung Mitglieder des Diözesanvorstands aus den
in der Ausschlussordnung genannten Gründen mit der oben genannten Mehrheit
abwählen.
47. (1) Für die Berufung von Diözesanstufenreferent*innen und
Diözesanstufenkurat*innen der Wölflings-, Jungpfadfinder*innen-, Pfadi- und
Roverstufe sowie den Diözesanfachreferent*innen der Fachbereiche Inklusion,
Globale Gerechtigkeit und Ökologie gilt:
– Die Berufung erfolgt durch den jeweiligen Diözesanvorstand nach Vorschlag
durch die Diözesankonferenz.
– Die Berufungszeit beträgt drei Jahre und endet mit dem Schluss der
Diözesankonferenz, die im dritten Jahr nach dem Vorschlag stattfindet. Für eine
erneute Berufung von Diözesanreferent*innen sowie Diözesanstufenkurat*innen muss
die entsprechende Diözesankonferenz einen neuen Vorschlag aussprechen.
Wiedervorschlag ist mehrmals möglich.
– Der Diözesanvorstand hat das Recht, die Diözesanreferent*innen und
Diözesanstufenkurat*innen nach Anhörung der jeweiligen Diözesankonferenz
abzuberufen. Über die Entscheidung des Diözesanvorstands sind die Mitglieder der
jeweiligen Diözesankonferenz zeitnah zu informieren.
– Die Diözesanreferent*innen und Diözesanstufenkurat*innen üben ihr Amt im Falle
eines Wechsels im Diözesanvorstand bis zum Ende der eigenen Amtszeit oder einer
Abberufung durch den Diözesanvorstand weiter aus.
(2) Für die Berufung und die Abberufung der*des Diözesanbeauftragten für
Internationale Arbeit gilt:
– Die Berufung erfolgt durch den Diözesanvorstand gemäß Ziffer 30.
– Die Berufungszeit beträgt drei Jahre.
– Der Diözesanvorstand hat das Recht, die*den Diözesanbeauftragte*n für
Internationale Arbeit abzuberufen.
– Die*der Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit übt ihr*sein Amt im
Falle eines Wechsels im Diözesanvorstand bis zum Ende der eigenen Amtszeit oder
einer Abberufung durch den Diözesanvorstand weiter aus.
(3) Für die Berufung und Abberufung von weiteren Diözesanfachreferent*innen
gilt:
– Die Berufung erfolgt durch den Diözesanvorstand gemäß der Ziffer 30.
– Die Berufungszeit beträgt drei Jahre.
– Der Diözesanvorstand hat das Recht, die Diözesanfachreferent*innen
abzuberufen.
– Die Diözesanfachreferent*innen üben ihr Amt im Falle eines Wechsels des
Diözesanvorstands bis zum Ende der eigenen Amtszeit oder einer Abberufung durch
den Diözesanvorstand weiter aus.
(4) Für die Berufung und Abberufung von Diözesanarbeitskreismitgliedern ist der
Diözesanvorstand zuständig.
Ausschüsse
48. Die Diözesanversammlung kann Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse bereiten die
Entscheidungen der Diözesanversammlung vor.
49. Jede Diözesanversammlung kann einen Hauptausschuss bilden, der zwischen zwei
Diözesanversammlungen deren Funktionen in wichtigen und unaufschiebbaren Fällen
oder ihm sonst von der Diözesanversammlung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Das
gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen. Der Hauptausschuss kann mit der
Vorberatung der Anträge befasst werden. Näheres wird in den Geschäftsordnungen
geregelt.
Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheiten
50. Die Organe und Gremien des Diözesanverbandes sind beschlussfähig, wenn und
solange nach ordnungsgemäßer Einladung wenigstens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder (physisch oder virtuell) anwesend ist. Bleibt die
Diözesanversammlung, eine Diözesankonferenz oder Arbeitstagung auf Diözesanebene
beschlussunfähig, so ist sie bezüglich derselben Tagesordnungspunkte bei der
nächsten Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bestimmungen über qualifizierte Mehrheiten bleiben unberührt.
50a. Für die Online-Teilnahme an Versammlungen der Gremien und Organe ist es
erforderlich, dass
– die Einladung die digitale Durchführung beschreibt,
– die Identifikation sämtlicher in diesem Verfahren teilnehmenden Mitglieder der
Versammlung zweifelsfrei erfolgen kann,
– nur stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung an Abstimmungen und Wahlen
teilnehmen können und
– die Möglichkeit besteht, in nicht-öffentlicher Sitzung zu tagen.
51. Die Organe und Gremien des Diözesanverbandes entscheiden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes
vorschreibt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
52. Wahlen sind geheim durchzuführen. Auf Antrag ist zuvor eine
Personalaussprache durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht kein*e Kandidat*in bei einer
Wahl im ersten und zweiten Wahlgang diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang
gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden
wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
53. (1) Bei Wahlen zum in dieser Satzung vorgesehenen Rechtsträger
(eingetragener Verein) kann jedes stimmberechtigte Mitglied der
Diözesanversammlung so viele Kandidat*innen wählen, wie Plätze zu besetzen sind.
(2) Bei Wahlen zu Ausschüssen der Diözesanversammlung kann jedes
stimmberechtigte Mitglied der Diözesanversammlung so viele Kandidat*innen
wählen, wie Plätze frei sind.
(3) Bei der Wahl der Delegierten der Diözesankonferenzen für die
Diözesanversammlung kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Diözesankonferenz
so viele Kandidat*innen wählen, wie Plätze zu besetzen sind.
53a. Im ersten und zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt und die meisten Stimmen erhält. Im
dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Antragsrecht, Antragsfristen und Einladungsfristen
54. In allen Organen und Gremien haben deren stimmberechtigte und beratende
Mitglieder das Antragsrecht.
55. Die Diözesanversammlung hat das Antragsrecht auf der Bundesversammlung. Auf
der Diözesanversammlung haben alle zugeordneten Stammes- und
Bezirksversammlungen das Antragsrecht.
56. Auf den Diözesanstufenkonferenzen haben die jeweils zugeordneten
Bezirkskonferenzen das Antragsrecht.
57. Diözesankonferenzen haben das Antragsrecht auf der Diözesanversammlung und
auf den ihnen jeweils übergeordneten Bundeskonferenzen.
58. Anträge an die Diözesanversammlung sind wenigstens vier Wochen vor dem
Termin der Versammlung zu stellen. Anträge, die nicht fristgerecht gestellt
werden, können auf die Tagesordnung der Diözesanversammlung gesetzt werden, wenn
ein Drittel der (physisch oder virtuell) anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
damit einverstanden ist. Anträge auf Änderungen der Ordnung oder der Satzungen
der Bundes-, Diözesan-, Bezirks- und Stammesebene des Verbandes bedürfen einer
Frist von sechs Wochen.
59. Anträge sind schriftlich zu formulieren und mit einer Begründung zu
versehen.
60. Wurde der Termin der Diözesanversammlung von ihr selbst beschlossen, hat die
Einladung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail
und unter Angabe einer Tagesordnung durch den Diözesanvorstand zu erfolgen.
61. Wurde die Diözesanversammlung vom Diözesanvorstand beschlossen oder von
mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt, hat die
Einladung zur Diözesanversammlung unverzüglich mit einer Frist von wenigstens
sechs Wochen schriftlich oder per Mail unter Angabe einer Tagesordnung durch den
Diözesanvorstand zu erfolgen.
62. Die Frist der Ziffer 60 gilt auch für wiederholte Einladungen infolge
Beschlussunfähigkeit.
62a. Die in den Ziffern 58 bis 62 genannten Vorschriften und Fristen gelten
ebenso für Diözesankonferenzen.
63. Als Mittel der unmittelbaren Mitgliederpartizipation kann eine
Mitgliederinitiative angewendet werden. Das Verfahren wird in einer gesonderten
Verfahrensordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Stellvertretung
64. Diözesan(fach)referent*innen sowie Diözesanstufenkurat*innen und
Diözesanbeauftragte für Internationales können im Falle der Verhinderung ihr
Stimmrecht in der Diözesanleitung, der Diözesanversammlung, den
Diözesan(fach)konferenzen und den Bundes(fach)konferenzen an die von ihnen
beauftragten Mitglieder des Diözesan(fach)arbeitskreises delegieren.
Diese Delegation muss in Textform erfolgen und dem Diözesanvorstand bzw. der
jeweiligen Versammlungs-/Konferenzleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für
eine Sitzung der Diözesanleitung bzw. jeweils für eine Versammlung/Konferenz.
65. Mitglieder des Diözesanvorstands können im Falle der Verhinderung ihr
Stimmrecht in der Diözesan- und Bundesversammlung an eine Vertretung delegieren.
Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb des Diözesanverbands tätig
sein. Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitende ist nicht möglich.
Die Delegation muss in Textform erfolgen und der jeweiligen Versammlungsleitung
vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.
66. Im Falle der Vertretung ist es nicht zulässig, dass jemand mehr als eine
Stimme hat.
Öffentlichkeit
67. An der Diözesanversammlung und den Diözesankonferenzen können die Mitglieder
der DPSG als Zuhörende teilnehmen. Eine Einladung oder eine förmliche
Bekanntgabe der Versammlungstermine an die Mitglieder ist nicht erforderlich.
68. Für Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, ist die
Öffentlichkeit auszuschließen. Das ist insbesondere bei Personalfragen der Fall.
In anderen Fällen kann sie ausgeschlossen werden.
69. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entscheiden die
Diözesanversammlung und die Diözesankonferenzen in einer nicht-öffentlichen
Sitzung.
Verbindlichkeit dieser Satzung und Satzungsänderung
70. Diese Satzung ist für alle Mitglieder, Organe und sonstige Gremien der DPSG
verbindlich. Eigene Ergänzungsregelungen des Diözesanverbandes zur hier
vorliegenden Satzung der Diözesanebene sind dem Bundesvorstand zur Genehmigung
vorzulegen. Der Hauptausschuss der Bundesversammlung berät die vom
Diözesanverband vorgelegten Ergänzungsregelungen und gibt dem Bundesvorstand
Empfehlungen zur Genehmigung oder Ablehnung.
71. (1) Diese Satzung und die Ordnung des Verbandes können nur von der
Bundesversammlung geändert werden. Zur Änderung bedarf es einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesversammlung.
(2) Änderungen von Ziffern aus mehr als einer der vier Satzungen der Bundes-,
Diözesan-, Bezirks- und Stammesebene können grundsätzlich in einem gemeinsamen
Antrag gestellt werden. Bevor ein solcher Antrag gestellt wird, ist zunächst der
Bundesvorstand vor Ende der Antragsfrist gemäß Ziffer 58 zur Beratung hinzu zu
ziehen. Anschließend entscheiden die Antragsstellenden über die Form des
Antrags.
(3) Unabhängig von (2) können Satzungsänderungen immer in einzelnen voneinander
unabhängigen Anträgen gestellt werden.
Auflösung des Verbandes und von Gliederungen des Verbandes
72. Der Diözesanverband kann sich nicht auflösen, solange in seinem Gebiet noch
Stämme bestehen. Im Falle der Auflösung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Diözesanverbandes an den
Bundesverband der Deutschen Pfadfinder*innenschaft Sankt Georg, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziffer 2
dieser Satzung zu verwenden hat.
73. Für die Auflösung von Bezirken und die Änderung von Bezirksgrenzen ist die
Diözesanversammlung zuständig.
74. Hat der Diözesanverband einen Rechtsträger, so muss in dessen Satzung eine
den Ziffern 72 bis 73 entsprechende Regelung über die Verwendung des Vermögens
bei Auflösung getroffen werden.
75. Die Bundesversammlung kann die Zugehörigkeit des Diözesanverbandes zur DPSG
bis zum Termin der folgenden Bundesversammlung aussetzen.
Die Aussetzung der Zugehörigkeit kann bis zur darauffolgenden Bundesversammlung
verlängert werden. Spätestens dann hat die Bundesversammlung die Aussetzung der
Zugehörigkeit aufzuheben oder die Zugehörigkeit zu beenden.
Die Bundesversammlung entscheidet über die Beendigung der Zugehörigkeit des
Diözesanverbandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder. Vor einer Entscheidung über die Aussetzung der Zugehörigkeit oder
den Ausschluss hat die Bundesversammlung betreffenden Diözesanvorstand
anzuhören.
Die Aussetzung und die Beendigung der Zugehörigkeit bedürfen eines triftigen
Grundes im Sinne der Ausschlussordnung nach Ziffer 12 der hier vorliegenden
Satzung der Diözesanebene.
Der Diözesanverband, dessen Zugehörigkeit ausgesetzt ist, und dessen Mitglieder
verlieren für die Dauer der Aussetzung alle Rechte in der DPSG.
Anhang: Gruppierungen der DPSG
Eine Liste aller zugehörigen Gruppierungen (einschließlich Diözesanverbände) der
DPSG ist HIER abrufbar.

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